BGH: Belästigende Werbung durch Facebook-Emails „Freunde finden“

Versendet Facebook unaufgefordert E-Mails an Privatpersonen, die nicht als Mitglieder der Community auf der Internet-Plattform registriert sind, kann das als unzumutbare Belästigung bewertet werden. Private Internetnutzer hatten sich nach dem Start der Facebook-Aktion „Freunde finden“ im Jahr 2010 bei den Verbraucherzentralen darüber beschwert, dass sie durch Einladungs-E-Mails von Facebook im Rahmen dieser Aktion gezielt angeschrieben und zur Eröffnung eines Accounts bei der Plattform aufgefordert wurden.
Die Werbeaktion hatte der Betreiber von Facebook gestartet, um auch solche Nutzer, die bis dahin noch nicht auf der Plattform registriert waren, zur Eröffnung eines Facebook-Accounts anzuregen, damit sie auf diese Weise zu Freunden in Verbindung treten könnten. Die betroffenen Internetnutzer erhielten unaufgefordert eine E-Mail. Die notwendigen Kontaktdaten stammten aus E-Mail-Adressdateien von Facebook-Mitgliedern.

Diese wurden im Rahmen der Aktion von Facebook dazu aufgefordert, die Daten von Freunden ohne eigenen Account an Facebook zu übermitteln. Eine hinreichende Aufklärung darüber, wozu diese Daten verwendet werden sollten, erfolgte nicht.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Verbraucherverbände in Deutschland hatte dem Facebook-Betreiber zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung übersandt und ihn dann mit dem Ziel verklagt, die Unterlassung der Werbemails zu erzwingen. Am Ende des Instanzenweges hat der Bundesgerichtshof nun, am 14.01.2016, entschieden, dass der Internetnutzer als Verbraucher die Werbe-E-Mails von Facebook nicht dulden muss, wenn er dort nicht als Mitglied registriert ist (Aktenzeichen I ZR 65/14).

Außerdem stellten die obersten Zivilrichter Deutschlands eine Irreführung zuungunsten von angemeldeten Facebook-Nutzern fest, die aufgefordert wurden, ihre E-Mail-Adressdateien zur Klärung der Frage, welche Freunde schon „bei Facebook“ seien, zu übertragen. Aufgrund der Adressdateien der einzelnen Nutzer wurden bisher nicht bei Facebook registrierte, aber in der persönlichen Adressliste notierte Personen angemailt. Von Seiten der Beklagten wurde darauf hingewiesen, dass die bei dem nicht auf Facebook registrierten Verbraucher eingehende Mail tatsächlich vom Facebook-Nutzer, der seine Adressdatei zur Verfügung gestellt hatte, ausgelöst worden wäre.

Dieser Argumentation hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen. Es handelte sich nicht um private Nachrichten, sondern um die Teilnahme an einer Werbeaktion für neue Facebook-Einträge, die im Interesse der Plattform mit Hilfe von Adresslisten der Mitglieder veranlasst worden waren. Solche Nachrichten stellten Werbemaßnahmen dar, die nach den Vorschriften des UWG als belästigende Werbung untersagt werden können.