Prüfpflichten bei Verwendung von fremden Fotos im Internet intensiviert

Wer als Online-Händler auf seiner Webseite Bilder benutzt, die er nicht selbst aufgenommen hat, muss in Zukunft noch sorgfältiger überprüfen, wo diese Bilder herkommen und wer ein Urheberrecht an ihnen geltend machen könnte.

Das Oberlandesgericht München hat mit seinem zum Aktenzeichen 29 W 2554/14 verkündeten Beschluss vom 15.01.2015 ein weiteres Zeichen auf dem Weg zu einer allgemeinen Verschärfung der Sorgfaltsanforderungen bei der Nutzung fremder Fotos gesetzt.

Ein Online-Händler ist danach auch dann in vollem Umfang für die Verletzung von Urheberrechten verantwortlich, wenn er seine Internetrepräsenz von einer darauf spezialisierten Werbeagentur oder einem fachkundigen Webdesigner gestalten lässt.

Als Auftraggeber einer derartigen Gestaltung darf er sich nicht darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Unternehmer aus eigenem Antrieb selbst überprüft, ob an den verwendeten Bildern Urheberrechte bestehen, die durch eine Verwendung verletzt werden könnten.

Derjenige, der durch Eintragung im Impressum die Verantwortung für den Inhalt einer Webseite übernimmt, muss selbst jeden einzelnen Rechtsübertragungsvorgang sorgfältig überprüfen.
Zu diesem Zweck sollte er sich von einem mit der Gestaltung der Seite beauftragten Unternehmer aussagekräftige Unterlagen über Lizenzen und Übertragungsvorgänge vorlegen lassen.

Das Urheberrecht für Fotos, die in Internet-Shops und auf Webseiten benutzt werden, ist immer mehr in den Fokus der bekannten Abmahnkanzleien geraten, die den neuen Hang der Gerichte zur Verschärfung der Sorgfaltspflichten natürlich begrüßen.

Wer noch fremde Fotos benutzt, ohne sich vorher sorgfältig mit den rechtlichen Voraussetzungen dieser Nutzung beschäftigt zu haben, der muss mit einer Abmahnung rechnen, die neben Verfahrenskosten auch eine Schadensersatzforderung und die Aufforderung zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthält.

Diese Entwicklung ist für Online-Händler mit erhöhtem Aufwand verbunden. Es reicht nämlich im Streitfall nicht aus, eine Bestätigung der Werbeagentur darüber vorzulegen, dass diese urheberrechtliche Fragen überprüft habe. In vielen Fällen wird es einfacher und kostengünstiger sein, die benötigten Produktfotos gleich selbst anzufertigen.