Markenverletzung trotz eigenen Logos

Online-Händler, die durch eigene Werbemaßnahmen unbefugt den falschen Eindruck erwecken, in das selektive Vertriebssystem eines Luxusparfüms einbezogen zu sein, können dadurch eine Markenrechtsverletzung begehen

Das Landgericht Hamburg hat durch Versäumnisurteil vom 08.01.2015 zum Aktenzeichen 315 O 339/13 entschieden, dass es einen Verstoß gegen Markenrecht darstellt, durch nicht vom Markeninhaber zugelassene Werbung und durch Verwendung eines selbsterstellten Logos, das dem Markenlogo ähnelt, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, zum Kreis der begünstigten Endverkäufer eines selektiven Vertriebssystems zu gehören.

Hersteller von Luxusartikeln wünschen sich, dass ihre Artikel gerade im Internet nur von solchen Händlern, die zur Umsetzung bestimmter Vorgaben bereit und in der Lage sind, zum Kauf angeboten werden.
Sie suchen sich gezielt die Händler aus, deren Geschäftsauftritt das Image eines Markenprodukts unterstützt. Durch Bildung von selektiven Betriebssystemen wird der Händler an Vorgaben hinsichtlich der Präsentation des Produkts und der Werbung gebunden.

Um nicht als rechtswidrige Wettbewerbsbehinderung eingestuft zu werden, müssen die Auflagen sachlich begründet werden. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt eine grundsätzliche Bereitschaft der Richter, solche selektiven Betriebssysteme im Rahmen des Markenrechts vor schädigender Einwirkung durch Außenstehende zu schützen.

Im vorliegenden Fall wurden Markenparfüms der bekannten Luxusmarke „Calvin Klein“ angeboten. Der Markeninhaber hatte nur ausgewählten Händlern Zugang zu Markenlogos und Werbemitteln für das Online-Marketing gewährt. Der Beklagte hatte das Markenparfüm ebenfalls in seinem Internet-Shop angeboten.

Zu den autorisierten Werbemitteln des Klägers hatte er keinen Zugang. Stattdessen gestaltete er eine eigene Werbung, die vom gewünschten Markenimage deutlich abwich. Statt kühler Eleganz und familienorientierter Darstellung wurden Bezüge zum Soft-Porno hergestellt.
Die Richter entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Markenverletzung schlüssig vorgetragen worden sind und gaben dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils statt.