Die „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“-GVL- möchte für die von ihr vertretenen musikalischen Interpreten und die Tonträgerindustrie mehr Geld von Tanz- und Ballettschulen haben.
Tanzschulen zahlen im Rahmen von Gesamtverträgen für ihre Musik Beiträge an die GEMA, die die Urheberrechte von Komponisten und Textern wahrnimmt.
Dabei ist vereinbart, dass die Tanzschulen die Ansprüche der GVL durch Zahlung eines Aufschlags auf den geltenden GEMA-Tarif in Höhe von 20 % abgelten. GVL und GEMA teilen die Einnahmen aus den Gesamtverträgen dann nach dem Schlüssel 5/6 GEMA, 1/6 GVL auf. Mit dieser Regelung ist die GVL nicht mehr einverstanden.
Weil die Vertragspartner nicht außergerichtlich zu einer Abänderung der Gesamtverträge bereit waren, hat die GVL in drei konkreten Fällen Klage erhoben. Die Klagen gingen bis zum Oberlandesgericht München durch die Instanzen.
Die Richter am Oberlandesgericht München wollten der Klage nicht in der beantragten Höhe von 100 % Aufschlag zugunsten der GVL-vertretenen Künstler und Tonträgerhersteller stattgeben, gewährten allerdings eine Aufstockung des Aufschlags von bisher 20% auf 30 %.
Alle Prozessparteien machten Gebrauch von der durch das Oberlandesgericht eingeräumten Möglichkeit, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Der Bundesgerichtshof hat zu den Aktenzeichen I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12 nun entschieden, dass die Angelegenheiten noch einmal von den Richtern beim Oberlandesgericht München bearbeitet werden müssen, weil die Begründung für die Festlegung eines Aufschlages von 30 % für Sänger und Tonträgerhersteller nicht zu überzeugen vermochte.
Zu beachten ist, dass es bei der Auswahl der Musik für Tanzschulen eher selten auf den Interpreten ankommt. Wichtiger sind Melodie und Rhythmus, die vom durch die GEMA vertretenen Urheber gewährleistet werden.