Anschluss an das EUGH-Urteil Google Spain

Suchmaschine Google nach EUGH-Urteil zwischen drohenden Schmerzensgeldansprüchen und notwendigen Grundrechtsabwägungen

Im Mai 2014 berichteten wir über die viel beachtete Entscheidung des EUGH zur Pflicht von Suchmaschinenbetreibern wie Google, Informationen und Links, die nicht mehr aktuell und relevant sind, auf Antrag von betroffenen Personen zu löschen.

Damals stellte sich die Frage, wie diese Entscheidung wohl praktisch umgesetzt werden könnte.
Heute gibt es erstmals verlässliche Zahlen hinsichtlich gestellter Anträge und tatsächlich durchgeführter Löschungen bei Google. Für Deutschland ergibt sich bei einem Gesamtaufkommen von fast 25.000 Anträgen eine tatsächliche Löschungsquote von 53 %.

Diese Löschungsquote liegt über dem gesamteuropäischen Durchschnitt von 42 % bei einer Gesamtanzahl von etwa 145.000 Anträgen im gesamten Geltungsbereich des EUGH-Urteils.
Die Betreiber der Suchmaschine Google haben inzwischen nicht nur eine spezielle Webseite für Löschungsanträge entwickelt und ins Netz gestellt. Sie haben auch einen Expertenbeirat zusammengerufen, der Richtlinien für die Löschungen erarbeiten soll.

Angst um die Freiheit, sich zu informieren und Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung

Der Expertenbeirat führt zunächst vorbereitende Gespräche mit regionalen Fachleuten und hat zu diesem Zweck gerade Berlin besucht. Bei den intensiven Gesprächen wurde deutlich, dass die Grundaussage des EUGH- Urteils nicht überall nur positiv bewertet wird. Bedenken äußern nicht nur Journalisten, deren Arbeiten durch Löschung von Suchmaschinen-Links schwerer zugänglich sind, sondern auch Verbraucherschützer.

Die Interessenvertreter der Verbraucher weisen darauf hin, dass auch die Löschung von Hinweisen auf negative Bewertungen in Portalen oder beim Online-Handel beantragt werden könne.

Nach einer neuen Entscheidung des dem OLG entsprechenden „Audiencia Principal“ in Barcelona kann aus dem bereits benannten EUGH-Urteil ein Schmerzensgeldanspruch des in seiner Persönlichkeit verletzten Antragstellers abgeleitet werden, wenn die Betreiber der Suchmaschine seinem Löschungsantrag ohne nachvollziehbare Begründung nicht unverzüglich nachkommen.