Amtsgericht Hamburg verneint Haftung von Ferienwohnungsvermieter für durch seine Gäste bei Internetnutzung verursachte Urheberrechtsverletzungen

Wenn die Mieter einer Ferienwohnung den ihnen vom Vermieter zeitweise ermöglichten Internetzugang dazu nutzen, um im Internet an einer Filesharing-Börse teilzunehmen und dabei gesetzlich geschützte Urheberrechte Dritter verletzen, ist der Vermieter und Anschlussinhaber weder für die konkrete Handlung noch für eine allgemeine Störung des Rechtsfriedens verantwortlich.

Das hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 zum Aktenzeichen 25b C 924/13 entschieden.

Provider-Privileg für den Vermieter

Bei der zeitlich begrenzten Überlassung eines Internetzugangs an Mieter einer Ferienwohnung, die teilweise sogar aus dem Ausland kommen, kann der Vermieter nach Ansicht der Richter den ordnungsgemäßen Gebrauch ebenso wenig kontrollieren wie ein Provider, der Internetdienste anbietet. Als Access Provider kommt dem Ferienwohnungsvermieter das sogenannte „Provider-Privileg“ des § 8 Telemediengesetz zugute. Er muss nur dafür sorgen, dass sein WLAN- Anschluss vor unbefugter Nutzung gesichert ist.