EuGH-Entscheidung zum Streaming

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein europaweit geltendes Urteil über die Vereinbarkeit von Streaming und Urheberrechten gesprochen. In dem den höchsten europäischen Richtern zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte der abgemahnte Endnutzer den Film im Wege des Streamings von einem Anbieter bezogen, der seinerseits dem Urheberrechtsinhaber gegenüber zur Verwertung des Werkes berechtigt war.

Ebenso, wie das bereits der Bundesgerichtshof für den Regelungsbereich der Bundesrepublik Deutschland getan hatte, entschied auch der europäische Gerichtshof, dass das Streaming keine Urheberrechte verletze, wenn der Anbieter zur Verfügung über den Inhalt aus urheberrechtlicher Sicht berechtigt war.

Das private Anschauen eines Filmes ohne gleichzeitige, auf Dauer angelegte Speicherung von Daten wird in der Rechtsprechung als „urheberrechtsneutral“ eingestuft. Daran soll sich auch dann nichts ändern, wenn während der Datenübertragung aus technischen Gründen ein Zwischenspeicher angelegt werden muss.

Die Entscheidung des EuGH darf allerdings noch nicht als abschließender urheberrechtlicher Freibrief für jegliche Art von Streaming bewertet werden. Es kommt für die Beurteilung im Einzelfall vielmehr darauf an, ob der Streaming-Anbieter die Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte handelt oder ob die von ihm weitergeleiteten Dateien auf rechtswidrige Weise ins Internet und damit in seinen Verfügungsbereich gelangt sind.

Der EuGH ließ bei seiner Urteilsbegründung erkennen, dass er seiner Entscheidung zugunsten des Streaming-Nutzers davon abhängig macht, ob der Urheberrechtsinhaber mit der Vorführung seines Werkes prinzipiell einverstanden ist. Die Richter verwiesen dabei auch auf den „Drei-Stufen-Test“, dem Einschränkungen des Urheberrechts grundsätzlich unterzogen werden sollen, um unangemessene Beschränkungen zu vermeiden.

Im Fall von Streaming stellte das Gericht fest, dass einerseits ein Sonderfall vorliege, der sich andererseits nicht auf die sonstige reguläre Verwertung des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes auswirke und außerdem keine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des Rechteinhabers zur Folge habe. Grundlage dieser Gedankenführung war wohl, dass die Interessen des Urheberrechtsinhabers dadurch gewahrt blieben, dass der Streaming-Anbieter mit ihm eine Lizenzvereinbarung abschließen müsste.