Erfolgreiche Klage gegen „Google Auto-Complete Funktion“

Wieder einmal hat ein Nutzer gegen die Auto-Complete-Funktion bei Google geklagt. In dem vorliegenden Fall war Kläger eine Aktiengesellschaft und deren Gründer und Vorstandsvorsitzender. Bei Eingabe dessen Name erschienen in der Auto-Complete-Funktion von Google die Begriffe „Betrug“ und „Scientology“. Zunächst wart die Klage ohne Erfolg. Sowohl das Landgericht Köln als auch das OLG Köln wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtet Revision beim BGH führte zu einer Zurückweisung an das OLG Köln.

Der BGH sah anders als die Kölner Richter in der Auto-Complete-Funktion einen Aussageinhalt und bejahte daher dem Grunde nach einen Unterlassungsanspruch. Dies hatten die Kölner Gerichte zuvor mit dem Argument abgelehnt, es handele sich nur um eine automatisierte Funktion bei Google, was auch den Nutzern bekannt sei, weshalb es an einer inhaltlichen Aussage fehle.

Nachdem nun der BGH die Richtung gewiesen hatte, bekam der Vorstandsvorsitzende teilweise Recht. Er konnte nämlich zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, das Google auf seinen Hinweis, dass die Auto-Complete-Funktion bei dem Wort „Scientology“ nur auf fiktiven Suchanfragen beruhen müsse und dass Google trotz einer entsprechenden Aufforderung zur Löschung hierauf nicht reagiert habe.

Anders sah es beim Wort „Betrug“ aus. Hier reagierte Google offensichtlich nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Tages, so dass ein Unterlassungsanspruch diesbezüglich nicht angenommen werden konnte. Betreiber wie Google haften in der Regel erst ab Kenntnis.

Das Urteil zeigt, dass es sich lohnen kann, gegen die Auto-Complete-Funktion vorzugehen. Nicht alles, was Google in Verbindung mit einem Namen anzeigt, muss richtig und hinnehmbar sein. Im Zweifel lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

OLG Köln, 15 U 199/11 – Pressemitteilung des OLG Köln vom 08.04.2014