Beweispflicht bei Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür darstellt, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde. Auch der Nachweis, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Torrent-Datei auf dem Rechners eines mutmaßlichen

Internettauschbörsennutzers befunden habe, sei kein ausreichender Beweis dafür, dass der Nutzer auch das in der Datei verlinkte urheberrechtlich geschützte Werk angeboten habe. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:

„Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.

Es scheint sich also auch in München langsam abzuzeichnen, dass die Ermittlungen von Urheberrechtsverstößen im Internet nicht einfach so als richtig und ausreichend hingenommen werden, sondern dass die Beweisregeln, die auch in anderen Verfahren gelten, auch hier zur Anwendung kommen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Gerichte in Zukunft kritischer mit dem Sachverhalt der Ermittlungen auseinandersetzen.