Wer sich mit Abmahnungen beschäftigt, kennt das Phänomen: Provider speichern über unterschiedliche Zeiträume die IP-Adressen ihrer Kunden, gleichwohl dies in den meisten Fällen rein abrechnungstechnisch nicht von Belang sein dürfte. Eine Ausnahme hiervon war schon immer bei Vodaphone festzustellen, die einer gerichtlichen Auskunft in der Vergangenheit dadurch aus dem Weg gehen konnten, dass die IP-Adressen
nicht gespeichert waren, die Auskunft also schlicht unmöglich war. Dem versuchten nun einige Rechteinhaber entgegen zu treten, indem Sie Vodaphone verpflichten ließen, die entsprechenden dynamischen IP-Adressen zu sichern, um diese in einem späteren Auskunftsverfahren herauszugeben.
Das OLG Düsseldorf hob diese Sicherungsanordnung jedoch auf und entschied nunmehr in mehreren Fällen, dass Vodaphone keine Speicherpflicht trifft (Beschl. v. 07.03.2013 – Az.: I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12).
Nach Ansicht des OLG gibt der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen den Provider nur her, dass der Provider vorhandene Daten herausgeben muss, nicht aber, dass er nicht erhobene Daten beschaffen muss. In der Folge bleibt es also dabei, dass ein Provider, der entsprechende Daten nicht speichert, zu einer solchen Speicherung auch nicht gezwungen werden kann.