Haftet der Anschlussinhaber nun oder haftet er nicht?

Noch ist nichts entschieden: Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.04.2012 (AZ: 1 BvR 2365/11) ein Urteil des OLG Köln (AZ: 6 U 208/10) vom 22.07.2011 aufgehoben, das die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte. Gegenstand des Urteils war die Frage, inwieweit ein Anschlussinhaber beim Filesharing für eine von dem volljährigen Sohn seiner Lebensgefährtin begangene Rechtsverletzung haftet.

Das Landgericht Köln (AZ: 28 O 202/10) hatte den Anschlussinhaber zur Erstattung der mit der Abmahnung angefallenen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 400.000 EUR verurteilt. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass der Anschlussinhaber als Störer für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung mit verantwortlich sei. Er habe willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt Wenn der Anschlussinhaber Dritten innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

Hiergegen wandte sich der Anschlussinhaber in der Berufung beim OLG Köln. Das OLG setzte zwar den Streitwert herab, bestätigte aber im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der Störerhaftung.

Auch der (erst dann) erhobene Einwand des Anschlussinhabers, dass das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2007 (AZ: 11 W 58/07) die Störerhaftung nur dann als gegeben angesehen habe, wenn der Anschlussinhaber eine Prüfpflicht bzw. Instruiierungspflicht verletzt habe, was vorliegend nicht der Fall sei, weil der Anschlussinhaber in der Familie darüber gesprochen habe, dass Filesharing verboten sei, änderte hieran nichts.

Das OLG Köln lehnte die Zulassung der Revision dennoch ohne Angabe von Gründen ab. Hiergegen wendet sich der Anschlussinhaber mit einer Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen Erfolg hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen, denn die Nichtzulassung der Revision an den Bundesgerichtshof verletze den Anschlussinhaber in seinen Grundrechten. Es gebe unterschiedliche Aufassungen der Obergerichte (vgl. Frankfurt versus Köln) und das einzige Urteil des Bundesgerichtshof (Sommer unseres Lebens – BGHZ 185, 330) befasse sich nur mit der rechtlichen Konstellation und der Haftung des Anschlussinhabers für sein WLAN, nicht aber bei der wesentlich häufiger vorkommenden Situation, dass der Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Nutzung bereit gestellt werde.

Mangels einheitlicher Rechtsprechung zu der Frage der Störerhaftung sei die Revision daher entweder zuzulassen oder das OLG Köln habe die Nichtzulassung im Detail zu begründen.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht die Frage der Störerhaftung nun endlich in die letzte Runde. Es ist anzunehmen, dass das OLG Köln nunmehr die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen wird und von dort in absehbarer Zeit eine grundlegende und wegweisende Entscheidung zur Störerhaftung erfolgen wird.

Bis dahin sind alle Anschlussinhaber, die mit einer Abmahnung konfrontiert werden, gut beraten, sich mangels Alternativen an der bestehenden gängigen Rechtsprechung zur Störerhaftung zu orientieren.  Über den weiteren Verlauf  der Sache werden wir an dieser Stelle jedenfalls berichten.