Die unbestimmte Verpflichtung “eine” Vertragsstrafe zu zahlen, ist nicht ernst zu nehmen

Ein Abgemahnter, der sich mit der Unterlassungserklärung verpflichtet, für den Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen, ohne  hierbei weitere Angaben zu Höhe oder Festlegeung der Vertragsstrafe zu machen, hat nicht die Absicht, sich ernsthaft zur Unterlassung zu verpflichten (OLG Jena, Beschl. v. 20.07.2011 – Az.: 2 W 343/11).

Das Gericht sah die Vertragsstrafe als nicht ausreichend an, da nicht klar werde, wie und in welcher Höhe diese Vertragsstrafe verwirkt sei.

Von Laien formulierte Unterlassungserklärungen sind daher mit Vorsicht zu genießen. Es empfiehlt sich immer, ein Vertragsstrafenversprechen von einem darauf spezialisierten Anwalt anfertigen zu lassen. In dem hier geschilderten Fall wäre der Abgemahnte auch besser beraten gewesen, eine vernünftige Unterlassungsverpflichtung einzugehen, hätte er sich doch das anschließende kostenintensive Verfahren auf Unterlassung sparen können.