Kosten eines “Online-Branchenbuchs” müssen gezahlt werden

Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 06.06.2011 – Az.: 114 C 128/11) ist ein Unternehmer, der seine Unternehmensdaten in ein vorgefertigtes Formular eines Online-Branchenanbieters eingibt und dieses Formular an den Anbieter zurück sendet, auch verpflichtet, die hierfür angefallenen Kosten zu zahlen. Der Vertrag mit dem Anbieter sei auch dann nicht anfechtbar, wenn das Formular,

das der Unternehmer ausgefüllt hatte, als Korrektur eines bestehenden Eintrages aufgemacht gewesen sei.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das für ein Online Branchenbuch massenhaft Faxschreiben an diverse Unternehmen versendet und die Angeschriebenen auffordert, die bereits eingetragenen, aber unvollständigen Daten zu ergänzen oder zu  korrigieren. Nimmt der angeschriebene diese Korrektur oder Ergänzung vor und sendet das Fax zurück,erhält er eine Rechnung über monatliche Kosten

In  dem Formular wurde zwar auch (in der üblich kleingedruckten Schrift) darauf hingewiesen, dass über eine bestimmte Vertragsdauer monatliche Kosten entstehen. Dieser Hinweis ist aber aufgrund der Aufmachung des gesamten Schreibens leicht zu übersehen.

Nachdem der Unternehmer mit der Kostenrechnung des Anbieters überzogen wurde, erklärte er die Anfechtung des Vertrages, da er sich arglistig getäuscht fühlte. Das AG Köln verurteilte den Beklagten trotzdem zur Zahlung, und führte zur Begründung aus, das Schreiben des Anbieters erwecke nicht den Eindruck eines behördlichen Schreibens, beim aufmerskamen Lesen hätte es dem Unternehmer daher auffallen müssen, dass er ein kostenpflichtiges Angebot wahrnehme. Außerdem sei es üblich, dass solche Angebote nicht kostenfrei seien.

Die Entscheidung steht entgegen einer Vielzahl von anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen derartige Ansprüche von Anbietern der Online-Branchenverzeichnisse abgelehnt und aufgrund der versteckten Hinweise und nicht deutlichen Aufmachung einer kostenpflichtigen Dienstleistung abgelehnt wurden. Nach unserer Ansicht handelt es sich daher bei der Entscheidung des AG Köln um eine Einezlfallentscheidung, die keine Allgemeingültigkeit beansprucht.