120 Abmahnungen in 19 Tagen sind rechtsmissbräuchlich

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Abmahner, der 120 Abmahnungen in nur 19 Tagen an Mitbewerber versendet, rechtsmissbräuchlich handelt. Es gehe dem Abmahner offensichtlich nicht um die Durchsetzung fairen Wettbewerbs, sondern vielmehr um die Einnahme von mit der Abmahnung jeweils geltend gemachter Kosten. Der Abmahner mahnte in dem vorliegenden Fall einen Immobilienmakler ab, weil

dieser im Rahmen einer Immobilienwerbung eine unrealistisch niedrige Rate angegeben habe und sich damit unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verhalten habe (UWG). Mit der Abmahnung forderte der Kläger eine “Aufwandspauschale” von 150,00 EUR.

Das Gericht wies die Klage zurück und führte aus, dass der Kläger seit Jahren stets recht leichte Wettbewerbsverstöße abmahne und hierbei grundsätzlich eine Aufwandspauschale verlange. Wer innerhalb von nur 19 Tagen 120 Abmahnungen versende, die in keinem vernünftigem Verhältnis zu dem ausgeübten Unternehmen stehen, der verhalte sich jedoch rechtsmissbräuchlich, so dass kein Anspruch auf Erstattung der mit der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten bestehe (KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2011 – Az.: 5 W 161/11).

So deutliche Worte hört man in letzter Zeit häufiger von den Gerichten, die sich nach anfänglichem Zögern dazu durchgerungen haben, dem Abmahnwahn einen Riegel vorzuschieben und Massenabmahner auszubremsen.