Datenschutz bei privater Kameraüberwachung beginnt, wenn öffentliche Bereiche betroffen sind

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)hat am 11.12.2014 zum Aktenzeichen C 212/13 ein Urteil zu einer grundsätzlich wichtige Frage des Datenschutzes im täglichen Leben verkündet. Gegenstand des Klageverfahrens war die Frage, in welchem Umfang Bürger, die ihr Haus mit einer Kamera überwachen, um sich vor Einbruchsdiebstahl oder anderen widerrechtlichen, gewaltsamen Übergriffen zu schützen, an die Regeln des Datenschutzes gebunden sind.

Während es für viele Betroffene nachvollziehbar erscheint, dass Behörden ebenso wie andere öffentliche und private Unternehmen dazu verpflichtet sind, sich an die sowohl in der EU als auch in den einzelnen Ländern geltenden Datenschutzbestimmungen zu halten, neigen sie bei privaten Aktivitäten dazu, den Datenschutz zu ignorieren.

Im vom EuGH entschiedenen Fall hatte sich ein Bürger Tschechiens vor gewaltsamen Übergriffen auf sein Privathaus schützen wollen. Er installierte Überwachungskameras, die sowohl sein eigenes Haus als auch den gegenüberliegenden Hauseingang filmten.
Grund für diese Maßnahme war die Tatsache, dass es vor der Installation der Kameras konkrete Angriffe auf das Haus gegeben hatte. Die Kameraüberwachung verlief erfolgreich.

Es wurden zwei Personen gefilmt, die das Haus beschossen. Eine dieser Personen veranlasste die gerichtliche Überprüfung der Frage, ob das Filmen gegen EU-rchtliche Datenschutzregelungen verstößt.

Die europäischen Richter entschieden, dass tatsächlich ein Verstoß gegen datenrechtliche Bestimmungen vorgelegen habe. Die Argumentation des Beklagten, dass er die Filmaufnahmen lediglich bei einer „persönlichen und familiären Tätigkeit“, nämlich dem Beschützen seines Eigentums vor rechtswidrigen Übergriffen, gemacht hätte, führte nicht zur Rechtfertigung des Filmens im öffentlichen Bereich.

Die Richter stellten in ihrem Urteil grundsätzlich klar, dass überall dort, wo ein öffentlich zugänglicher Bereich betroffen sei, das Filmen grundsätzlich aus datenschutzrechtlichen Gründen unterlassen werden sollte. Dies gilt nicht nur für die öffentliche Verwaltung oder für Firmen, die ihre Zugänge schützen wollen, sondern auch für Privatleute, die ihr Eigentum und ihre Familie vor Angriffen bewahren wollen.
Die Entscheidung ist auch in Deutschland für die Besitzer von nahezu einer Million privaten Überwachungskameras wichtig.