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	<title>News und Blog von Rechtsanwalt Koch</title>
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		<title>Funktionalitäten eines Computerprogramms sind nicht urheberrechtsschutzfähig</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 16:01:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat am 02.05.2012 entschieden, dass die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache nicht urheberrechtlich geschützt sind (EuGH, Urteil vom 02.05.2012, C‑406/10).  Im Urteil führt der EUGH wie folgt aus: &#8220;Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat am 02.05.2012 entschieden, dass die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache nicht urheberrechtlich geschützt sind (EuGH, Urteil vom 02.05.2012, C‑406/10).  Im Urteil führt der EUGH wie folgt aus:</p>
<p>&#8220;Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.</p>
<p>Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.</p>
<p>Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.&#8221;</p>
<p>Das Urteil basiert auf einer Klage eines Softwareunternehmens, das einen Wettbewerber dafür angreift, dass dieser Computerprogramme vertreibt, die in derselben Programmiersprache wie dies des klagenden Unternehmens geschrieben sind und sich der selben Dateiformate bedienen. Der EUGH stellt fest, dass der Wettbewerb duch den Urheberrechtsschutz nicht beeinträchtigt werden darf. Insofern sei der Schutz der Funktionalität eines Computerprogramms, also auch die dahinter stehende Computersprache als solches keinem Urheberrechtsschutz zugänglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Haftet der Anschlussinhaber nun oder haftet er nicht?</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 09:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Noch ist nichts entschieden: Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.04.2012 (AZ: 1 BvR 2365/11) ein Urteil des OLG Köln (AZ: 6 U 208/10) vom 22.07.2011 aufgehoben, das die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte. Gegenstand des Urteils war die Frage, inwieweit ein Anschlussinhaber beim Filesharing für eine von dem volljährigen Sohn seiner Lebensgefährtin begangene Rechtsverletzung haftet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Noch ist nichts entschieden: Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.04.2012 (AZ: 1 BvR 2365/11) ein Urteil des OLG Köln (AZ: 6 U 208/10) vom 22.07.2011 aufgehoben, das die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte. Gegenstand des Urteils war die Frage, inwieweit ein Anschlussinhaber beim Filesharing für eine von dem volljährigen Sohn seiner Lebensgefährtin begangene Rechtsverletzung haftet. Das Landgericht Köln (AZ: 28 O 202/10) hatte den Anschlussinhaber zur Erstattung der mit der Abmahnung angefallenen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 400.000 EUR verurteilt. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass der Anschlussinhaber als Störer für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung mit verantwortlich sei. Er habe willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt Wenn der Anschlussinhaber Dritten innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.</p>
<p>Hiergegen wandte sich der Anschlussinhaber in der Berufung beim OLG Köln. Das OLG setzte zwar den Streitwert herab, bestätigte aber im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der Störerhaftung.</p>
<p>Auch der (erst dann) erhobene Einwand des Anschlussinhabers, dass das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2007 (AZ: 11 W 58/07) die Störerhaftung nur dann als gegeben angesehen habe, wenn der Anschlussinhaber eine Prüfpflicht bzw. Instruiierungspflicht verletzt habe, was vorliegend nicht der Fall sei, weil der Anschlussinhaber in der Familie darüber gesprochen habe, dass Filesharing verboten sei, änderte hieran nichts.</p>
<p>Das OLG Köln lehnte die Zulassung der Revision dennoch ohne Angabe von Gründen ab. Hiergegen wendet sich der Anschlussinhaber mit einer Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen Erfolg hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen, denn die Nichtzulassung der Revision an den Bundesgerichtshof verletze den Anschlussinhaber in seinen Grundrechten. Es gebe unterschiedliche Aufassungen der Obergerichte (vgl. Frankfurt versus Köln) und das einzige Urteil des Bundesgerichtshof (Sommer unseres Lebens &#8211; BGHZ 185, 330) befasse sich nur mit der rechtlichen Konstellation und der Haftung des Anschlussinhabers für sein WLAN, nicht aber bei der wesentlich häufiger vorkommenden Situation, dass der Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Nutzung bereit gestellt werde.</p>
<p>Mangels einheitlicher Rechtsprechung zu der Frage der Störerhaftung sei die Revision daher entweder zuzulassen oder das OLG Köln habe die Nichtzulassung im Detail zu begründen.</p>
<p>Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht die Frage der Störerhaftung nun endlich in die letzte Runde. Es ist anzunehmen, dass das OLG Köln nunmehr die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen wird und von dort in absehbarer Zeit eine grundlegende und wegweisende Entscheidung zur Störerhaftung erfolgen wird.</p>
<p>Bis dahin sind alle Anschlussinhaber, die mit einer Abmahnung konfrontiert werden, gut beraten, sich mangels Alternativen an der bestehenden gängigen Rechtsprechung zur Störerhaftung zu orientieren.  Über den weiteren Verlauf  der Sache werden wir an dieser Stelle jedenfalls berichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Betreiber von social networks müssen Inhalte der User nicht generell filtern</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 14:07:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[EUGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat heute, am 16.02.2012 (C-360/10), entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes  nicht verpflichtet ist, seine Nutzer mit einem generellen Filtersystem zu überwachen, um eine unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern. Geklagt hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. Die Klage richtete sich gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat heute, am 16.02.2012 (C-360/10), entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes  nicht verpflichtet ist, seine Nutzer mit einem generellen Filtersystem zu überwachen, um eine unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern. Geklagt hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. Die Klage richtete sich gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes im Internet, auf der jeder Nutzer mit anderen Nutzern kommunizieren kann, Daten austauschen kann und sich vernetzen kann. Es handelte sich hierbei um den Dienst Netlog NV.</p>
<p>SABAM ist der Ansicht, dass der Betreiber des social networks es seinen Mitgliedern ermöglicht, auch urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zur Verfügung zu stellen, so dass andere Nutzer Zugang zu diesen Werken erhält, ohne, dass SABAM hiermit einverstanden sei.</p>
<p>SABAM erhob in Belgien Klage und forderte Unterlassung der Verbreitung der Werke, an denen SABAM die Rechte hat. Das Verfahren wurde dem Gerichtshof vorgelegt ur Entscheidung über die Frage, ob der Betreiber verpflichtet sei, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen einzurichten.</p>
<p>Der EUGH entschied, dass eine solche präventive Filterung von allen seiner Nutzer im social network vorgenommenen Veröffentlichungen auf urheberrechtliche Verletzungen hin für den Betreiber unzumutbar sei und daher vom Unionsrecht nicht gefordert sie. Dies sei bereits aus dem Grund naheliegend, da eine Filterung eine Überwachung sämtlicher von einem Nutzer veröffentlichter Daten bedürfe, was nach den Richtlinien des elektronischen Geschäftsverkehrs verboten sei.</p>
<p>Zudem sei die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, für den Betreiber unzumutbar, denn der Betreiber müsste sämtliche gespeicherten Informationen zeitlich unbegrenzt zu überwachen, was zu einem komplizierten, kostspieligen, auf Dauer angelegten und allein auf Kosten des Betreibers eingerichteten Informatiksystem führen würde. Selbiges verlagere das Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, zu Lasten des Betreibers Netlog.</p>
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		<title>Falsche Vorschriften in der Widerrufsbelehrung abmahnfähig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 15:20:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dabei muss er sich nach einem Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011 (I-4 U 99/11) auch auf die korrekten Vorschriften beziehen. Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dabei muss er sich nach einem Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011 (I-4 U 99/11) auch auf die korrekten Vorschriften beziehen.</p>
<p align="justify">Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist nach dem Urteil dann auszugehen, wenn diese in ihrer Fähigkeit zu einer &#8220;informierten&#8221;, d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen.</p>
<p align="justify">Die Spürbarkeitsschwelle ist nach dem OLG Hamm in der Regel überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden. Das gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht. Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers angemessen Rechnung getragen werden.</p>
<p align="justify">Auch wenn &#8220;nur&#8221; falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Wenn der Verbraucher die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, ist es möglich, dass er sich verunsichern lässt und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung unterstreicht nochmals die Bedeutung einer immer aktuell gefassten Widerrrufsbelehrung für eine möglichst hohe Abmahnsicherheit.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrechtliche Abmahnung völlig unbrauchbar!</title>
		<link>http://www.koch-rechtsanwalt.de/blog/2012/01/urheberrechtliche-abmahnung-unbrauchbar/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 14:59:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat am 14.11.2011 eine wegweisende Entscheidung getroffen (I-120 W 132/11). Gegenstand des Verfahrens war eine Beschwerde eines Beklagten gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe nach Inanspruchnahme durch die Kanzlei Rasch wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten von 304 Audiodateien über den Anschluss des Beklagten. Das OLG hat &#8211; entgegen der Ansicht des Landgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat am 14.11.2011 eine wegweisende Entscheidung getroffen (I-120 W 132/11).</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war eine Beschwerde eines Beklagten gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe nach Inanspruchnahme durch die Kanzlei Rasch wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten von 304 Audiodateien über den Anschluss des Beklagten.</p>
<p>Das OLG hat &#8211; entgegen der Ansicht des Landgerichts Düsseldorf &#8211; die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Erstattung der Abmahnkosten an die Kanzlei Rasch nicht verpflichtet. Die von der Kanzlei Rasch ausgesprochene Abmahnung sei nämlich nach Auffassung des OLG unzureichend. In einer Abmahnung müsse mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.</p>
<p>In der dem Gericht vorliegenden Abmahnung seien diese Anforderungen nicht erfüllt. Allein die Tatsache, dass 304 Audiodateien von dem Anschluss des Beklagten aus angeboten worden seien, stelle nicht per se eine Urheberrechtsverletzung dar. Denn viele Urheber und Rechteinhaber stellten ihre Musik heutzutage im Internet zur freien Verfügung ein. Darüber hinaus stehe es jedem Rechteinhaber selbst zu, Verstöße gegen das Urheberrecht geltend zu machen. Die in der Abmahnung pauschal behaupteten Verstöße seien daher für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem Beklagte sei in der Abmahnung nicht klar gemacht worden, welches Verhalten er in Zukunft konkret zu unterlassen habe. Eine auf die in der Abmahnung aufgeführten Musiktitel oder gar &#8211; wie in der Abmahnung verlangt &#8211; auf das gesamte Repertoire der Klägerin gerichtete Unterlassungserklärung konnte die Klägerin in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nach Ansicht des OLG nicht verlangen.<br />
Wichtig im Hinblick auf die von der Kanzlei Rasch nach wie vor geforderten Unterlassungserklärung scheint uns auch folgende Aussage des Gerichts zu sein:</p>
<p>„Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“</p>
<p>Nach den Ausführungen des OLG stellt eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und den Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar. Ein erstattungsfähiger Schaden sei daher nicht eingetreten.</p>
<p>Solch deutliche Worte sind aus unserer Sicht angebracht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Entscheidungspraxis der Gerichte beim Filesharing in Zukunft gestalten wird.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>DENIC haftet als Drittschuldnerin</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 15:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[DENIC]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher war es so: Sie pfänden eine Domain, weil Sie einen Anspruch gegen den Domaininhaber haben und diesen nicht anderweitig befriedigen können oder wollen? Sie stellen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner zu und an die DENIC, in der Annahme, dass diese Drittschuldnerin ist und pfänden den Anspruch des Schuldners gegen die DENIC auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher war es so: Sie pfänden eine Domain, weil Sie einen Anspruch gegen den Domaininhaber haben und diesen nicht anderweitig befriedigen können oder wollen? Sie stellen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner zu und an die DENIC, in der Annahme, dass diese Drittschuldnerin ist und pfänden den Anspruch des Schuldners gegen die DENIC auf Registrierung der Domain. In der Vergangeheit hat Ihnen die DENIC innerhalb kürzester Zeit mitgeteilt, dass sie nicht Drittschuldnerin sei und daher keine Askunft über das Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Schuldner geben werde.</p>
<p>Die Pfändung war daher bisher erfolglos, es sei denn Sie haben gleichzeitig an den Provider zugestellt und auch die Ansprüche des Schuldners gegen den Provider gepfändet.</p>
<p>Nunmehr hat das LG Frankfurt eine wegweisende Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die DENIC sehr wohl Drittschuldnerin ist. Das Urteil ist rechtskräftig, weshalb die Praxis sich auch bei der DENIC ändern dürfte. Aus dem Inhalt des Urteils:</p>
<p>&#8220;Die Beklagte schuldet hierbei aufgrund des mit ihrem Kunden bestehenden Dauerschuldverhältnisses nach der Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.&#8221;</p>
<p>Das Landgericht verurteilte die DENIC in dem betreffenden Verfahren zum Schadensersatz als Drittschuldnerin, weil sie nach Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf die bei der DENIC verwalteten Domain keine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte und die Domain sodann an eine Person transferiert wurde, die außerhalb Deutschlands ihren Sitz hatte. Die Richter sahen daher einen Schadensersatzanspruch gegen die DENIC durch die vereitelte Vollstreckung als gegeben an. (LG Franfurt / Main, 09. Mai 2011, AZ: 2-01 S 309/10)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verantwortlichkeit des Hostproviders in Internetforen</title>
		<link>http://www.koch-rechtsanwalt.de/blog/2011/10/verantwortlichkeit-des-hostproviders-in-internetforen/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 09:42:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetforen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 25.10.2011 ein weitreichendes Urteil in Bezug auf die Störerhaftung von Providern gefällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 &#8211; VI ZR 93/10). Demnach gelten ab sofort bestimmte Verfahrensabläufe bei der Prüfpflicht der Provider, die wie folgt aussehen: Der Hostprovider ist nur dann zu einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 25.10.2011 ein weitreichendes Urteil in Bezug auf die Störerhaftung von Providern gefällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 &#8211; VI ZR 93/10). Demnach gelten ab sofort bestimmte Verfahrensabläufe bei der Prüfpflicht der Provider, die wie folgt aussehen:</p>
<p>Der Hostprovider ist nur dann zu einem Tätigkwerden verpflichtet, wenn er konkrete Hinweise erhält, aufgrund derer er einen Rechtsverstoß prüfen und nachvollziehen kann.</p>
<p>Bei nicht offensichtlichen Verstößen ist die Beanstandung des Betroffenen zunächst an den Blogbetreiber zur Stellungnahme weiterzuleiten. Nimmt der Blogbetreiber innerhalb angemessener Frist keine Stellung zu dem Vorwurf, muss der Provider den Eintrag löschen. Erfolgt eine Antwort des Blogbetreibers und bestreitet dieser die Rechtsvlertletzung, muss der Provider dem Betroffenen diese Umstände mitteilen und diesen auffordern, die behauptete Rechtsverletzung zu beweisen. Antwortet der Betroffene wiederum hierauf nicht oder kann er die Nachweise einer Rechtsverletzung nicht beibringen, muss der Provider nicht weiter tätig werden. Sofern aber aus der Reaktion des  Betroffenen oder den von ihm beibegbrachten Belegen eine  Rechtsverletzung nachgewiesen ist, muss der Provider den beanstandete Eintrag unverzüglich löschen.</p>
<p>Das Verfahren führt dazu, dass nun auch Provider genauen Regelungen und Anforderungen unterworfen sind im Umgang mit rechtsverletzenden Einträgen in Internetforen. Darüber hinaus hat der BGH die Anwendung deutschen Rechts für angebracht erklärt, was im Hinblick auf den Sitz des in diesem Verfahren Beklagten Providers in den USA nicht selbstverständlich war.</p>
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		<title>Die unbestimmte Verpflichtung &#8220;eine&#8221; Vertragsstrafe zu zahlen, ist nicht ernst zu nehmen</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 12:41:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Abgemahnter, der sich mit der Unterlassungserklärung verpflichtet, für den Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen, ohne  hierbei weitere Angaben zu Höhe oder Festlegeung der Vertragsstrafe zu machen, hat nicht die Absicht, sich ernsthaft zur Unterlassung zu verpflichten (OLG Jena, Beschl. v. 20.07.2011 &#8211; Az.: 2 W 343/11). Das Gericht sah die Vertragsstrafe als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Abgemahnter, der sich mit der Unterlassungserklärung verpflichtet, für den Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen, ohne  hierbei weitere Angaben zu Höhe oder Festlegeung der Vertragsstrafe zu machen, hat nicht die Absicht, sich ernsthaft zur Unterlassung zu verpflichten (OLG Jena, Beschl. v. 20.07.2011 &#8211; Az.: 2 W 343/11).</p>
<p>Das Gericht sah die Vertragsstrafe als nicht ausreichend an, da nicht klar werde, wie und in welcher Höhe diese Vertragsstrafe verwirkt sei.</p>
<p>Von Laien formulierte Unterlassungserklärungen sind daher mit Vorsicht zu genießen. Es empfiehlt sich immer, ein Vertragsstrafenversprechen von einem darauf spezialisierten Anwalt anfertigen zu lassen. In dem hier geschilderten Fall wäre der Abgemahnte auch besser beraten gewesen, eine vernünftige Unterlassungsverpflichtung einzugehen, hätte er sich doch das anschließende kostenintensive Verfahren auf Unterlassung sparen können.</p>
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		<title>Eintrag in falsche Kategorie nicht wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 12:33:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnkanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
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		<description><![CDATA[Stellt ein Anbieter einen PKW in einer falschen Kategorie ein, so ist dies nicht zwingend wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10). Der Verkäufer wollte einen PKW im Internet verkaufen und bot diesen in der Kategorie &#8220;Fahrzeuge bis 5.000 km&#8221;  an. In der Überschrift gab der Verkäufer fett gedruckt die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stellt ein Anbieter einen PKW in einer falschen Kategorie ein, so ist dies nicht zwingend wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10).<br />
Der Verkäufer wollte einen PKW im Internet verkaufen und bot diesen in der Kategorie &#8220;Fahrzeuge bis 5.000 km&#8221;  an. In der Überschrift gab der Verkäufer fett gedruckt die Gesamtkilometer mit 112.970 km an und darüber hinaus, dass ein Austauschmotor mit lediglich 1.260 km eingebaut sei.</p>
<p>Ein Wettbewerber befand dies als unlauter und mahnte den Verkäufer wegen Wettbewerbsverletzung ab. Nachdem dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging die Sache zu Gericht. In der ersten und in der zweiten Instanz gewann der Wettbewerber, da die Gerichte die Auffassung vertraten, dass der Verkäufer sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen habe, weil er das Fahrzeug in einer wesentlich günstigeren Kategorie angeboten habe.</p>
<p>Die dagegen eingelegte Revision hatte beim BGH Erfolg. Der BGH führte aus, dass im konkreten Fall keine Irreführung vorlag, denn die Kunden hätten bereits in der Überschrift zu dem Fahrzeugangebot in fetter Schrift erkennen können, welchen Kilometerstand das Fahrzeug wirklich hatte. Zwar sei die Einordnung in die falsche Rubrik grundsätzlich eine unwahre Angabe, aber in diesem Fall eben ohne Auswirkung, da eine Täuschung von Verbrauchern durch die klare Überschrift vermieden werde.</p>
<p>Es lohnt sich also manchmal auch bei zwei verlorenen Instanzen in die Revision zu gehen.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Freiburg &#8211; Urteil vom 12. Juni 2009 10 O 5/09<br />
OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 4. Februar 2010 4 U 141/09</p>
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		<title>Kosten eines &#8220;Online-Branchenbuchs&#8221; müssen gezahlt werden</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 16:02:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>st.koch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abofalle]]></category>
		<category><![CDATA[Branchenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Eintrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 06.06.2011 &#8211; Az.: 114 C 128/11) ist ein Unternehmer, der seine Unternehmensdaten in ein vorgefertigtes Formular eines Online-Branchenanbieters eingibt und dieses Formular an den Anbieter zurück sendet, auch verpflichtet, die hierfür angefallenen Kosten zu zahlen. Der Vertrag mit dem Anbieter sei auch dann nicht anfechtbar, wenn das Formular, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 06.06.2011 &#8211; Az.: 114 C 128/11) ist ein Unternehmer, der seine Unternehmensdaten in ein vorgefertigtes Formular eines Online-Branchenanbieters eingibt und dieses Formular an den Anbieter zurück sendet, auch verpflichtet, die hierfür angefallenen Kosten zu zahlen.</p>
<p>Der Vertrag mit dem Anbieter sei auch dann nicht anfechtbar, wenn das Formular, das der Unternehmer ausgefüllt hatte, als Korrektur eines bestehenden Eintrages aufgemacht gewesen sei.</p>
<p>Die Klägerin ist ein Unternehmen, das für ein Online Branchenbuch massenhaft Faxschreiben an diverse Unternehmen versendet und die Angeschriebenen auffordert, die bereits eingetragenen, aber unvollständigen Daten zu ergänzen oder zu  korrigieren. Nimmt der angeschriebene diese Korrektur oder Ergänzung vor und sendet das Fax zurück,erhält er eine Rechnung über monatliche Kosten</p>
<p>In  dem Formular wurde zwar auch (in der üblich kleingedruckten Schrift) darauf hingewiesen, dass über eine bestimmte Vertragsdauer monatliche Kosten entstehen. Dieser Hinweis ist aber aufgrund der Aufmachung des gesamten Schreibens leicht zu übersehen.</p>
<p>Nachdem der Unternehmer mit der Kostenrechnung des Anbieters überzogen wurde, erklärte er die Anfechtung des Vertrages, da er sich arglistig getäuscht fühlte. Das AG Köln verurteilte den Beklagten trotzdem zur Zahlung, und führte zur Begründung aus, das Schreiben des Anbieters erwecke nicht den Eindruck eines behördlichen Schreibens, beim aufmerskamen Lesen hätte es dem Unternehmer daher auffallen müssen, dass er ein kostenpflichtiges Angebot wahrnehme. Außerdem sei es üblich, dass solche Angebote nicht kostenfrei seien.</p>
<p>Die Entscheidung steht entgegen einer Vielzahl von anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen derartige Ansprüche von Anbietern der Online-Branchenverzeichnisse abgelehnt und aufgrund der versteckten Hinweise und nicht deutlichen Aufmachung einer kostenpflichtigen Dienstleistung abgelehnt wurden. Nach unserer Ansicht handelt es sich daher bei der Entscheidung des AG Köln um eine Einezlfallentscheidung, die keine Allgemeingültigkeit beansprucht.</p>
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